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Декабрь
2017

Karlsruhe: Gesetzgeber durfte Renten für DDR-Funktionäre begrenzen

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Karlsruhe (dpa) - Die Kappung von Renten hochrangiger DDR-Funktionäre verstößt nicht gegen die Verfassung. Beschwerden dagegen nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an, wie aus zwei am Mittwoch veröffentlichten Beschlüssen vom 9. November hervorgeht. Kläger sind ein ehemaliger stellvertretender Minister und die Witwe eines dem Generalstaatsanwalt beigeordneten Staatsanwalts. (1 BvR 1069/14 und 1 BvR 2369/14)Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts durfte der Gesetzgeber bei der Übertragung von Rentenansprüchen im Zuge der Wiedervereinigung Entgelte aus Zusatzversorgungssystemen kürzen - und zwar auf den Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR im jeweiligen Kalenderjahr. In den Beschwerdefällen geht es um Zusagen aus Zusatzversorgungen für Mitarbeiter des Staatsapparats.Die Beschwerdeführer hatten in erster Linie eine Verletzung von Artikel 3 Absatz 1 (Gleichheitsgrundsatz) und Artikel 14 Absatz 1 (Eigentum und Erbrecht) geltend gemacht. Die Verfassungsrichter erklärten, der Gesetzgeber habe einen großen Gestaltungsspielraum. Er sei zu Beschränkungen, Kürzungen und Umgestaltungen berechtigt, sofern dies dem Gemeinwohl diene - besonders der Abschaffung ungerechtfertigter und dem Abbau überhöhter Leistungen. Dabei müsse die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.














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