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Сентябрь
2025

Björn Höcke: Bundesgerichtshof verwirft Revisionen gegen Urteile

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Gleich zweimal hatte ein Landgericht Höcke verurteilt, weil er Parolen verfassungswidriger Organisationen benutzt hatte. Der AfD-Politiker legte Revision ein – vergebens. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen eines Thüringer AfD-Landtagsabgeordneten gegen zwei Urteile des Landgerichts Halle verworfen. Damit ist die Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen rechtskräftig. Der Politiker hatte bei zwei öffentlichen Auftritten die Parole "Alles für Deutschland" benutzt – eine historische Losung der SA, einer Organisation der NSDAP. Wie das Landgericht Halle feststellte, äußerte der Angeklagte die Parole erstmals im Mai 2021 bei einer Wahlkampfveranstaltung in Merseburg. Trotz eines laufenden Strafverfahrens verwendete er sie im Dezember 2023 erneut bei einem AfD-Stammtisch in Gera. Dort sprach er bewusst die ersten Worte aus und forderte die Anwesenden auf, sie zu vollenden – was wie beabsichtigt auch geschah. Kommentar gelöscht: Höcke verbreitet NS-Leitsatz "Egozentrische Züge": AfD-Landesverband wirft Höcke-Kritiker raus Höckes Indemnität greift nicht Der BGH bestätigte nun, dass diese Äußerungen strafbar seien. Zwar ist der Angeklagte Mitglied des Thüringer Landtags, doch die sogenannte Indemnität – also der Schutz für Abgeordnete – greife hier nicht. Die Aussagen seien außerhalb der parlamentarischen Tätigkeit erfolgt. Auch aus Gründen der Meinungsfreiheit könne sich der Politiker nicht auf Straffreiheit berufen: Die Äußerung eines NS-Kennzeichens sei vom Gesetz klar verboten, so der zuständige 3. Strafsenat. Der BGH folgte damit der Argumentation der Vorinstanz. Die Beweise hätten schlüssig belegt, dass es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der SA handle – ein Dolch mit dieser Gravur gehörte zur Uniform der Organisation. Eine abweichende Verwendung oder ein anderer Bedeutungszusammenhang ändere nichts an der strafrechtlichen Bewertung. Die Entscheidung des höchsten deutschen Strafgerichts unterstreicht erneut die enge Auslegung des Strafrechts im Umgang mit nationalsozialistischer Symbolik. Die Äußerungen seien nicht durch grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung gedeckt. Das öffentliche Verwenden solcher Parolen bleibt damit auch für Politiker strafbar.














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