Darf man mit Untervermietung Geld verdienen? Und müssen BMW und Mercedes bald den Verkauf ihrer Verbrenner einstellen? Zu diesen und weiteren Fragen soll im neuen Jahr in Karlsruhe ein Urteil fallen. Ob zu Mietstreit, Datenschutz oder Bankgebühren: Wenn der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Instanz in Zivilverfahren ein Urteil spricht, hat das oft Auswirkungen auf sehr viele Menschen. Auch für das Jahr 2026 stehen schon einige interessante Entscheidungen auf dem Karlsruher Terminkalender. Ein Ausblick auf ausgewählte Verfahren: 42 Krankenkassen erhöhen Beiträge: Millionen zahlen mehr Neue Formen der Demokratie: Klöckner stoppt ersten bundesweiten Bürgerrat Geld verdienen mit der Untervermietung Wenige Wochen nach dem Jahreswechsel will der BGH klären, ob Mieterinnen und Mieter mit der Untervermietung ihrer Wohnung Geld verdienen dürfen. Ein Mann aus Berlin wehrt sich dagegen, dass ihm die Wohnung gekündigt wurde, nachdem er sie zu einer deutlich höheren Monatsmiete untervermietet hatte. Er verlangte von den Untermietern 962 Euro, zahlte selbst aber nur 460 Euro. Der achte Zivilsenat äußerte in der mündlichen Verhandlung im September bereits Zweifel daran, ob das so rechtens war. Sinn und Zweck der Untervermietung sei schließlich, dass der Mieter die Wohnung halten könne, während er beispielsweise im Ausland sei, erklärte der Vorsitzende Richter. Eine endgültige Entscheidung soll am 28. Januar fallen. (Az. VIII ZR 228/23) Klimaklagen zu Verbrenner-Aus ab 2030 Die Deutsche Umwelthilfe geht mit sogenannten Klimaklagen gegen Mercedes-Benz und BMW vor. Nach Angaben des Vereins ist es das erste Mal, dass sich der BGH grundsätzlich mit der Verantwortung von Automobilkonzernen für ihre klimaschädlichen Produkte auseinandersetzt. Am 2. März soll in Karlsruhe verhandelt werden. Ob am selben Tag schon ein Urteil fällt, ist noch unklar. Die Umweltschützer wollen erreichen, dass der BGH den beiden Autoherstellern verbietet, nach dem 31. Oktober 2030 herkömmliche Verbrenner zu verkaufen, die Treibhausgase ausstoßen. Sie stützen ihre Forderung auf das Pariser Klimaschutzabkommen und das Klimaschutzgesetz. In den Vorinstanzen in München und Stuttgart hatten die Klagen aber keinen Erfolg. (Az. VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23) Diskriminierung bei der Wohnungssuche In der Woche vor Weihnachten hatte sich der BGH mit der Frage beschäftigt, ob eine Mietinteressentin von einem Makler Entschädigung fordern kann, weil sie bei der Wohnungssuche wegen ihrer Herkunft diskriminiert wurde. Die Klägerin hatte auf Anfragen unter ihrem pakistanischen Vor- und Nachnamen von dem Makler zunächst nur Absagen bekommen. Als sie es dann mit deutschen Namen – bei ansonsten identischen Angaben etwa zu Beruf und Einkommen – probierte, bekam sie einen Besichtigungstermin. Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz haften muss oder nur der Vermieter als direkter Vertragspartner. Das Landgericht Darmstadt hatte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro sowie zur Erstattung von Anwaltskosten verurteilt. Über die Revision will der BGH am 29. Januar entscheiden. (Az. I ZR 129/25) Wann haften Hersteller für Corona-Impfschäden? Wenn nach der Corona-Impfung gesundheitliche Probleme auftauchen, fordern Betroffene oft Schadenersatz von den Impfstoffherstellern. Der BGH beschäftigt sich anhand der Klage einer Frau aus Mainz gerade mit der Frage, ob und wann die Unternehmen haften müssen – und wann Geschädigte einen Anspruch auf Auskunft zum Beispiel zu bekannten Nebenwirkungen haben. In der Verhandlung hatten die Richterinnen und Richter bereits durchblicken lassen, dass das Oberlandesgericht Koblenz in der Vorinstanz wohl zu hohe Anforderungen an einen Anspruch auf Auskunft gestellt hatte. Wichtig sei dafür, ob ein Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden plausibel scheine. Womöglich könnte schon deshalb auch die Begründung, mit der ein Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt wurde, der Prüfung des BGH nicht standhalten. Eine Entscheidung soll am 9. März fallen. (Az. VI ZR 335/24) Vergleichsangebote in der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft Am 27. März will der BGH klären, ob eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verpflichtet ist, Vergleichsangebote einzuholen, bevor sie Erhaltungsmaßnahmen in Auftrag gibt. In dem konkreten Fall hatte die Gemeinschaft eine Glaserei und Malerfirma beauftragt, mit denen sie zuvor positive Erfahrungen gemacht hatte. Einige Mitglieder der Gemeinschaft kritisieren, es hätten vorher Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Womöglich muss der BGH dabei auch klären, ab welcher Kostengrenze eine etwaige Pflicht zum Einholen von Vergleichsangeboten gilt und wie viele Angebote eingeholt werden müssen. In der Rechtsprechung hat sich eine Drei-Angebote-Regel durchgesetzt. Höchstrichterlich geklärt ist diese Regel aber bisher nicht. (Az. V ZR 7/25)