Wer Rente und Arbeit kombiniert, zahlt mitunter zu viele Sozialbeiträge. Das Geld können Sie sich zurückholen – allerdings nur auf Antrag. Immer mehr Rentner entscheiden sich dafür, neben ihrer Rente weiterzuarbeiten. Das lohnt sich besonders, seitdem das Einkommen nicht mehr auf die Altersrente angerechnet wird. Doch viele zahlen dabei unbemerkt zu hohe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wer betroffen ist, kann sich diese Kosten erstatten lassen – in manchen Fällen sind das mehrere Tausend Euro. Wann habe ich zu viel gezahlt? Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichten. Diese lag 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich beziehungsweise 66.150 Euro jährlich. Einkommen, das darüber hinausgeht, bleibt beitragsfrei. Rentner, die zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn eine gesetzliche oder betriebliche Rente beziehen, laufen Gefahr, dass insgesamt mehr Beiträge abgeführt werden, als eigentlich nötig wäre. Lesen Sie hier, wo die Beitragsbemessungsgrenze 2026 liegt. Beispiel: So kommt es zur Überzahlung Eine Angestellte verdient 50.000 Euro pro Jahr – ein Betrag, der unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Zusätzlich erhält sie eine gesetzliche Rente von 22.000 Euro jährlich. Die Deutsche Rentenversicherung führt darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab – da ihr die Daten zum Arbeitsentgelt nicht vorliegen, allerdings auf den vollen Rentenbetrag und nicht nur bis zur Höchstgrenze. Dadurch wurden im Jahr 2025 rund 2.670 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt, wovon etwa 710 Euro zu viel waren. Lesen Sie auch: Welche Sozialabgaben Rentner noch zahlen müssen Lässt sich eine Überzahlung vermeiden? Die Krankenkassen können in bestimmten Fällen den Beitragseinzug begrenzen, wenn die Höhe der gesamten Einnahmen klar feststeht. Dies ist jedoch bei Erwerbstätigen nicht möglich. Deshalb kommt es erst am Jahresende zur Korrektur. Habe ich Anspruch auf Rückzahlung? Ja, gemäß § 231 SGB V können Sie zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern. Zuständig ist nicht die Rentenversicherung, sondern Ihre Krankenkasse. Muss ich die Erstattung selbst beantragen? Ja, eine automatische Rückzahlung gibt es nicht. Die Krankenkassen sind jedoch verpflichtet, ihre Mitglieder über eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze zu informieren. Dennoch sollten Betroffene selbst aktiv werden. Bis wann muss ich handeln? Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, doch Krankenkassen sollten spätestens Mitte Februar des Folgejahres über die Überschreitung informiert sein. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten sie die Jahresmeldungen von Arbeitgebern. Betroffene Rentner bekommen dann im Anschluss eine Mitteilung von der Krankenkasse, dass sie sich Beiträge erstatten lassen können. Selbst überprüfen: Wurden zu hohe Beiträge abgeführt? Wer unsicher ist, kann selbst nachrechnen: Addieren Sie Ihr monatliches Bruttogehalt und Ihre Bruttorente. Liegt die Summe über 5.512,50 Euro, wurden wahrscheinlich zu hohe Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Die Bruttorente ist die Rente vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Wie stelle ich den Erstattungsantrag? Ein formloser Antrag genügt, zum Beispiel: "Ich habe im Jahr 2025 sowohl Arbeitslohn als auch Rente bezogen und gehe davon aus, dass ich zu hohe Beiträge gezahlt habe. Ich bitte um eine Erstattung der überzahlten Beträge." Vergessen Sie nicht, Ihre Versichertennummer anzugeben. Falls weitere Informationen benötigt werden, meldet sich die Krankenkasse bei Ihnen. Erstattungen für vergangene Jahre Ansprüche auf Rückerstattung verjähren nach vier Jahren (§ 27 Abs. 2 SGB IV). Das bedeutet: Zu viel gezahlte Beiträge aus dem Jahr 2022 können Sie noch bis Ende 2026 zurückfordern. Ältere Ansprüche sind in der Regel verjährt. Hat die Krankenkasse ihre Informationspflicht verletzt, könnten unter Umständen auch Ansprüche für frühere Jahre bestehen – entsprechende Urteile des Bundessozialgerichts stützen diese Möglichkeit.