Beamte bekommen im Krankheitsfall ihr Gehalt unbegrenzt weiter, Angestellte nicht. Wo die Unterschiede liegen und welche Folgen das hat. Eine Lehrerin blieb 15 Jahre lang krankgeschrieben und musste nun auf Anordnung ihres Dienstherrn zum Amtsarzt. Ein ungewöhnlicher Fall, der zeigt: Die Absicherung im Krankheitsfall unterscheidet sich für Beamte und Angestellte grundlegend. Während Arbeitnehmer nach wenigen Wochen mit finanziellen Einbußen rechnen müssen, genießen Beamte weiterreichende Privilegien, allerdings verbunden mit bestimmten Pflichten. Angestellte: Sechs Wochen Lohnfortzahlung, dann Krankengeld Für Arbeitnehmer gilt ein klares Prinzip: Wird jemand krankgeschrieben, zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen den Lohn weiter . Danach springt die Krankenkasse ein. Das Krankengeld beträgt jedoch nur rund 70 Prozent des Bruttogehalts – maximal 90 Prozent des Nettoverdienstes. Für viele bedeutet das spürbare finanzielle Einbußen. Dauert die Krankheit länger als 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, endet auch das Krankengeld . Betroffene können dann Erwerbsminderungsrente beantragen – sofern sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese Rente fällt in der Regel deutlich geringer aus als das ursprüngliche Einkommen. Nicht arbeitsfähig: Wann habe ich Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente? Beamte: Gehalt wird unbegrenzt weitergezahlt – aber mit einer Pflicht Ganz anders bei Beamten: Sie erhalten ihr Gehalt auch im Krankheitsfall unbegrenzt weiter, unabhängig von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Eine zeitliche Begrenzung wie im Angestelltenverhältnis gibt es nicht. Doch das heißt nicht, dass Beamte automatisch dauerhaft ohne Arbeitseinsatz bezahlt werden. Sobald Zweifel an der Dienstunfähigkeit bestehen, kann der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen – wie im Fall der Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen. Stellt der Amtsarzt dauerhafte Dienstunfähigkeit fest, greift das Beamtenversorgungsrecht. Dienstunfähigkeit und Ruhegehalt Beamte auf Lebenszeit werden in den Ruhestand versetzt, wenn sie dauerhaft dienstunfähig sind. Die Grundlage dafür ist § 44 Bundesbeamtengesetz. Darin heißt es: "Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist." Ob die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit vorliegen, beurteilt ein Amtsarzt. Beamte auf Widerruf sind schlechter gestellt: Sie erhalten bei Dienstunfähigkeit kein Ruhegehalt, sondern werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Geht die Dienstunfähigkeit auf die Tätigkeit als Beamter zurück, erhalten sie aber einen sogenannten Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Erwerbseinschränkung (§ 38 BeamtVG). Er beträgt 66,67 Prozent der Bezüge, wenn sie voll erwerbsunfähig sind. Beamte auf Probe wiederum können durchaus Anspruch auf Ruhegehalt haben. Voraussetzung dafür ist ein Dienstunfall. Liegt dieser nicht vor, können sie dennoch einen Unterhaltsbeitrag beziehen. Dieselben Regeln gelten für Beamte auf Lebenszeit, wenn sie noch nicht mindestens fünf Jahre Dienst getan haben. So hoch fällt das Ruhegehalt aus Die Höhe des Ruhegehalts hängt von der Dienstzeit ab: Pro Jahr steigt der Ruhegehaltssatz um 1,79375 Prozent, maximal bis 71,75 Prozent. Ein Beispiel: Wer 20 Jahre im Dienst war, kommt auf 35,875 Prozent seiner ruhegehaltsfähigen Bezüge – plus Zurechnungszeit, falls der Ruhestand vor dem 60. Lebensjahr erfolgt. Darum ist die Beamtenpension höher als die gesetzliche Rente. Allerdings gibt es noch Abschläge: Für jedes Jahr vor der Regelaltersgrenze werden 3,6 Prozent abgezogen, maximal 10,8 Prozent. Bei einem Dienstunfall entfällt der Abschlag. Er darf allerdings nicht so hoch sein, dass die Mindestpension für Beamte unterschritten wird.