Hundesteuer absetzen: Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen
Hundesteuer, Versicherung, Gassi-Service: Welche Ausgaben Sie für Ihren Hund von der Steuer absetzen können und wo das Finanzamt strikt Nein sagt. Ein Hund gehört für viele Menschen zur Familie, ist aber auch ein Kostenfaktor. Neben Futter, Zubehör und Tierarzt schlägt vor allem die Hundesteuer zu Buche. Und die hat es mancherorts in sich: Bis zu 200 Euro pro Jahr verlangen Städte und Gemeinden, für gefährliche Hunderassen teils noch mehr. Insgesamt spülte die Abgabe 2024 rund 430 Millionen Euro in die kommunalen Kassen – so viel wie noch nie, wie das Statistische Bundesamt Ende 2025 mitteilte. Angesichts steigender Preise stellt sich für viele Halter die Frage: Lässt sich wenigstens ein Teil der Ausgaben über die Steuererklärung zurückholen? Die Antwort fällt differenziert aus. Welche Kosten anerkannt werden können und welche nicht, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Lässt sich die Hundesteuer absetzen? Nein. Die Hundesteuer selbst ist bei privater Hundehaltung nicht steuerlich absetzbar. Lassen sich Tierversicherungen absetzen? Anders sieht es bei der Hundehalter-Haftpflichtversicherung aus. Die Beiträge können Sie grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung angeben. Einen Steuervorteil gibt es allerdings nur, wenn der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Für Arbeitnehmer liegt dieser bei 1.900 Euro pro Jahr. Er wird in der Regel bereits durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erreicht. Keine steuerliche Berücksichtigung finden dagegen Tierarztkosten oder Beiträge zu einer Tierkrankenversicherung. Das gilt zumindest für die rein private Hundehaltung. Nur wenn der Hund beruflich eingesetzt wird – etwa als Diensthund – oder als Therapie- oder Assistenzhund dient, können solche Ausgaben steuerlich relevant werden (mehr dazu unten). Lassen sich Hundefriseur und Betreuung absetzen? Wer seinen Hund scheren, trimmen oder waschen lässt, kann unter Umständen einen Teil der Kosten absetzen – als haushaltsnahe Dienstleistung. Entscheidend ist dabei der Ort: Die Fellpflege muss im Haushalt von Halterin oder Halter stattfinden. Der Besuch im Hundesalon zählt nicht. Außerdem gilt: Die Rechnung muss unbar bezahlt werden, etwa per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Ähnliche Regeln gelten für die Hundebetreuung. Erfolgt sie im eigenen Haushalt, können die Kosten ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Tätigkeiten wie Füttern, Pflege, Reinigung oder Spielen zu typischen Aufgaben gehören, die sonst der Hundehalter selbst erledigt. Auch ein Gassi-Service ist laut BFH begünstigt, selbst wenn der Spaziergang naturgemäß außerhalb des Haushalts stattfindet. Was gilt für Dienst- und Assistenzhunde? Deutlich großzügiger ist der Fiskus bei Diensthunden oder Assistenzhunden. Wird der Hund aus beruflichen Gründen gehalten, können Sie nahezu alle Kosten als Werbungskosten ansetzen. Dient der Hund der Unterstützung im Alltag – etwa bei einer Behinderung –, kommen außergewöhnliche Belastungen infrage. Eine Besonderheit gilt für Blindenhunde: Sie werden in der Regel von der Krankenkasse finanziert. Liegt eine attestierte Beeinträchtigung vor, deckt zudem häufig der Behindertenpauschbetrag die Kosten ab. Wer höhere tatsächliche Ausgaben geltend machen möchte, kann dies tun, muss dann aber die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigen.