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Rente im März sinkt: Krankenkassenbeitrag für Rentner steigt

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Zum Jahresbeginn ist bei den meisten Krankenkassen der Zusatzbeitrag gestiegen. Für viele Rentner wirkt sich diese Erhöhung allerdings verzögert aus. Der Krankenkassen-Zusatzbeitrag hat sich zu Anfang des Jahres erhöht, doch die Rentenzahlung im Januar war die gleiche wie im vergangenen Jahr? Das liegt daran, dass sich diese Erhöhung bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern erst zwei Monate später auswirkt. Bei ihnen steigt der Zusatzbeitrag erst im März, das heißt, erst ab dann verringert sich die monatliche Rentenzahlung. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Ändert sich der Krankenkassenbeitrag, schlägt sich das sowohl bei Senkungen als auch bei Erhöhungen immer erst zwei Monate später auf die Rente nieder. Lesen Sie hier, welche Krankenkassen 2026 einen höheren Zusatzbeitrag verlangen. Schriftliche Bescheide nur in Ausnahmefällen Dass sich die Rentenzahlung durch den Krankenversicherungsbeitrag ändert, sehen Betroffene auf ihrem Kontoauszug. Die Rentenversicherung versendet nur in Ausnahmefällen schriftliche Bescheide, zum Beispiel, wenn die Rente auf das Konto einer anderen Person überwiesen wird oder wenn Bescheid- und Zahlungsempfänger nicht identisch sind. Der Zusatzbeitrag kommt zum gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz hinzu und kann von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein. Zwar legt das Bundesgesundheitsministerium aufgrund einer Expertenschätzung jeweils im Herbst den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das kommende Jahr fest – für 2026 sind es 2,9 Prozent. Aber jede Krankenkasse kann selbst über die tatsächliche Höhe entscheiden. Krankenkassenwechsel spart Geld Ebenso wie abhängig Beschäftigte zahlen Rentenempfänger nur die Hälfte des Krankenkassenbeitrags , die andere Hälfte zahlt der Rentenversicherungsträger. Steigt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, kann ein Kassenwechsel sinnvoll sein. Auch Rentner haben die freie Wahl, bei welcher Kasse sie Mitglied sein möchten. Gut zu wissen: Bei einer Beitragserhöhung greift immer ein Sonderkündigungsrecht. Dann ist ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse möglich. Die Frist dafür beträgt zwei Monate.














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